Kostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 650.00.
- Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 28. Mai 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 28. Mai 2025 ZK2 2025 31 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________, Kläger und Beschwerdeführer, gegen B.________, Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenbeschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 15. April 2025, ZEV 2025 37);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 17. April 2025 gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 15. April 2025 (ZEV 2025 37) mit Schreiben vom 10. Mai 2025 zurückzog (KG-act. 10), wes- halb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- mangels entschädigungspflichtigen Aufwands der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 650.00.
5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 28. Mai 2025 amu